Öffentliche Bekanntmachungen - ARCHIV -

HIER gelangen Sie zu den aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen

 

Übersicht, bitte anklicken:

- Widmung von Straßen in der Ortsgemeinde Schwollen (Dez. 2004)

- Widmung von Straßen im Baugebiet „An der Wendel“ (Dez. 2004)

- Umlegungsverfahren Haesgeswiesen, Stadt Birkenfeld

- Widmung von Straßen in der OG Sonnenberg-Winnenberg (01.12.2004)

- Widmung von Straßen in der Stadt Birkenfeld (04.11.2004)

- In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Farrenwies“ der Ortsgemeinde Buhlenberg (April 2004)

- Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Windkraft Steinerner Mann“ der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach vom 17.03.2004

- In-Kraft-Treten der 3. Änderung des Bebauungsplanes 
  „Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt Birkenfeld

- In-Kraft-Treten der Satzung nach § 34 BauGB für den Bereich „Am Galgenberg“ 

- 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt Birkenfeld;
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

- Bebauungsplanentwurf „Am Bahnhof“ der Stadt Birkenfeld;
  4. Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Oktober 2003)

- Bebauungsplan „Am Talweiher II - Wasserschiederstraße“ der Stadt Birkenfeld;
  Aufstellungsbeschluss und Bürgerbeteiligung 

- Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der  Verbandsgemeinde
  Birkenfeld,
  Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB;
  Teilbereich Windkraftflächen (September 2003)

 

- Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Auf der Dreispitz“ der Ortsgemeinde Gollenberg 
  (22.09.2003)

- Inkrafttreten des Bebauungsplanes
  „Brombacher Weg“ der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg (25.08.2003)

hoch

Widmung von Straßen in der Ortsgemeinde Schwollen (Dez. 2004)

Aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates von Schwollen vom 14.12.2004 und des 

§ 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen in der Ortsgemeinde Schwollen als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

1.       „Auf der Pferdsweide“

Flur 1 Parz.-Nr. 58, Flur 4 Parz.-Nr. 94 und 92

mit Stichweg bis Trafo Parz.-Nr. 57/9

2.       „Auf dem Flürchen“

mit Seitenweg zum Spielplatz

Flur 4 Parz.-Nr. 81/14, 81/15

3.       „Am Stockburen“

Flur 4 Parz.-Nr. 80/4

4.       „Weiherweg“

Flur 1 Parz.-Nr. 45

5.       „Schulstraße“

Flur 4 Parz.-Nr. 95 mit Stichweg Parz.-Nr. 101

6.       „Am Schmitteweg“

Flur 4 Parz.-Nr. 27/6, 27/1, 28/1

mit Seitenweg (teilweise) Parz.-Nr. 26

7.       Hauptstraße / Seitenweg (teilweise)

von Hs.-Nr. 1 – 3, Flur 4 Parz.-Nr. 111 und Seitenweg (teilweise) bis Hs.-Nr. 47, Flur 5 Parz. 63

8.       „In der Gaß“

Flur 4 Parz.-Nr. 68, 67 und 62

9.       „Zum Bornflur“

Flur 4 Parz.-Nr. 64/1

10.   „Am Sauerbrunnen“ von Hauptstraße bis Einmündung Am Schwimmbad

Flur 5 Parz.-Nr. 107, 108, 109, Flur 6 Parz.-Nr. 34/12

mit Seitenwegen Flur 6 Parz.-Nr. 43/1 und Parz.-Nr. 50

11.    „In der Ehr“, Flur 6 Parz.-Nr. 4

Alle Straßen- und Wege-Grundstücke liegen in der Gemarkung Schwollen.

Die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt.

Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben werden.

Schwollen, 21.12.2004                                    

Ortsgemeinde Schwollen

Hahnefeld, Ortsbürgermeister

hoch

Widmung von Straßen im Baugebiet „An der Wendel“ (Dez. 2004)

Aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates von Wilzenberg-Hußweiler vom 08.12.2004 und des § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 wird die im Baugebiet „An der Wendel“ der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler hergestellte Straße mit der Bezeichnung „Untere Hauler“ mit Wirkung vom 15.12.2004 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und zwar mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“ und teilweise als Wirtschaftsweg am östlichen Ende des Baugebietes.

Die Widmung erstreckt sich auf das Flurstück Nr. 88 in Flur 3 der Gemarkung Wilzenberg.

Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben werden.

Wilzenberg-Hußweiler, 15.12.2004                                
Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler

Mildenberger, Ortsbürgermeister

hoch

Umlegungsverfahren Haesgeswiesen, Stadt Birkenfeld
Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetztes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien

vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S.1359).

Der Umlegungsplan –Vorwegnahme der Entscheidung gem. § 76 BauGB- für das Umlegungsgebiet „Haesgeswiesen 1.Teil 1. BAbetreffend die Ordnungsnummern 1.02, 1.04, 15.1, 15.2, 15.3, 15.4, 15.5, 15.6, 22, 34.2, 41.1 ist am 22.11.2004 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) der bisherige Rechtszustand mit Ausnahme der Ordnungsnummern 1.01 und 6 bezüglich des Flurstücks Flur 7 Nr. 92/6 durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Birkenfeld, Schneewiesenstraße 24, 55765 Birkenfeld als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Birkenfeld, 24.11.2004

Vorsitzender

 (DS)

Franz Minarski

hoch

Widmung von Straßen

Aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates von Sonnenberg-Winnenberg vom 18.11.2004 und des § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 wird die „Bergstraße“ in Sonnenberg-Winnenberg, Ortsteil Sonnenberg mit Wirkung vom 01.12.2004 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke:

Flur 2 Parz. 32/6

Flur 6 Parz. 25.

Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben werden.

Sonnenberg-Winnenberg, 24.11.2004                    

Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg

Ding, Ortsbürgermeister

hoch

Widmung von Straßen in der Stadt Birkenfeld (04.11.2004)

Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates von Birkenfeld vom 21.09.2004 und des § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 werden die im Baugebiet „Haesgeswiesen“ 1. Bauabschnitt Teil A der Stadt Birkenfeld hergestellten Straßen und Wege gemäß § 36 Landesstraßengesetz mit Wirkung vom 24. Juni 2004 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und zwar:

a)   Pappelweg, Flur 7 Parz. 344
b)   Lindenstraße, Flur 7 Parz. 335
c)   Eichenring (teilweise), Flur 7 Parz. 354, 291 u. 309 teilweise  
d)   Haesgeswiesen (teilweise), Flur 7 Parz. 309 teilw. u. 315
e)   Erlengrund, Flur 7 Parz. 309 teilweise 

mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“

f)    Leitgertsweg, Flur 7 Parz. 275
mit der Zweckbestimmung „Fahr- und
 
      Fußweg“
g)   Fahrweg am östlichen Rand des Wohngebietes Flur 7 Parz. 352

mit der Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg für den Anliegergebrauch

und

h)   die Wegeparzelle Nr. 292 in Flur 7

mit der Zweckbestimmung „Fußweg“.

Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben werden.

Birkenfeld, 03.11.2004                                                        
Stadt Birkenfeld 

Nauert, Stadtbürgermeister

hoch

In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Farrenwies“ der Ortsgemeinde Buhlenberg (April 2004)

I.       In der Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Buhlenberg am 08.04.2004 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Farrenwies“ bestehend aus Satzung, geänderte Planurkunde, Ergänzung des Textes zum Bebauungsplan, Lageplan sowie Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlos-sen.“

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetz-buches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) bekannt gemacht.

II.      Durch diese Satzung wird der Bebauungsplan wie folgt geändert:

1.      Die überbaubaren Flächen werden den veränderten Bedürfnissen angepasst und neu festgesetzt.

2.      Die Breite der Verkehrsflächen wird reduziert und die Parktaschen entfallen.

3.      Der geplante Kinderspielplatz wird gestrichen. Die Spielplatzfläche wird in die angrenzende bebaubare Fläche einbezogen.

4.      Die Einmündung der Planstraße A in die Rinzenberger Straße wird geringfügig nach Norden verschoben, so dass private Flächen nicht beansprucht werden.

5.      In der Planstraße C (Stichweg) wurde die Wendemöglichkeit neu konzipiert.

6.      Zur Sicherung einer Stromleitungstrasse für Erdkabel wird auf privatem Grund (Parzelle 35 und 36/7) ein Leitungsschutzstreifen festgesetzt (Textziffer 10.4).

7.      In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 

a)     werden in Ziffer 5.1 die Worte „Baulinien und“ gestrichen

b)     wird die Ziffer 11 (Kinderspielplatz) gestrichen

c)      wird eine neue Textziffer 8.5 zur Minimierung der Flächenversiegelung sowie Hinweise über die Niederschlagswasserbewirtschaftung eingefügt

d)     werden unter Textziffer 11 neu bes. Anforderungen an den Brandschutz festgesetzt.

III.     Die 2. Bebauungsplan-Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Der Bebauungsplan wird mit Text und Begründung bei der Verbandsgemeindever-waltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten.

IV.         Hinweise:

-          Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs-ansprüche wird hingewiesen.

-          Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.      eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.      Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)

nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Buhlenberg schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

-          Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.      vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Buhlenberg, 21.04.2004                                         

Ortsgemeinde Buhlenberg

 Klaus Schröter
Ortsbürgermeister

hoch

Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Windkraft Steinerner Mann“ der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach vom 17.03.2004

 

Aufgrund des § 24 der Gemeindeverordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I 2141) in der geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat von Hoppstädten-Weiersbach in der Sitzung am 09.03.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Windkraft Steinerner Mann“ wird eine Veränderungssperre beschlossen.

Im Einzelnen unterliegen der Veränderungssperre alle Parzellen in den Fluren 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 der Gemarkung Weiersbach.

Der räumliche Geltungsbereich ist in etwa aus anliegendem Lageplan ersichtlich.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1.                   Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht

beseitigt werden;

2.                   erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und

baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

1.                  Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der 

Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

2.                   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

Ausgefertigt:

Hoppstädten-Weiersbach, 17.03.2004                   
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach

In Vertretung

gez.: Schulz, 1. Ortsbeigeordneter

 

Hinweise:

-                Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

-                Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.             eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens

       und Formvorschriften und

2.             Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)

nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in 

den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

-                Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.             die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.             vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Die Satzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Bauverwaltung), Auf dem Römer 17, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Hoppstädten-Weiersbach, 18.03.2004                   
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach

In Vertretung
Schulz, 1. Ortsbeigeordneter

hoch

In-Kraft-Treten der 3. Änderung des Bebauungsplanes 
„Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt Birkenfeld

I.       In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Birkenfeld am 27.01.2004 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Berg auf dem Langengraben“ bestehend aus Satzung, Änderungsplan, Lageplan sowie Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetz-buches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) bekannt gemacht.

II.      Durch diese Satzung wird der Bebauungsplan wie folgt geändert:

1.      Der Kinderspielplatz zwischen Sponheimer Weg und „Am Berghang“ auf Parzelle 57/21 in Flur 22 wird aufgehoben und unter Beibehaltung des 2,50 m breiten Fußweges in eine bebaubare Fläche umgewandelt.

2.      Im Text zum Bebauungsplan wird die Ziffer 10 „Von der Bebauung freizuhaltende Flächen“ ersatzlos gestrichen.

3.      Bei der Bebauung der Restparzelle 57/21 ist zu dem angrenzenden städtischen Fußweg ein Mindestabstand von 5 m und zur nordwestlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Diese Abstände werden durch die Festsetzung von Baugrenzen im Änderungsplan bestimmt.

4.      Niederschlagswasserbeseitigung:

Entsprechend § 2 LWG ist das anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücksflächen durch geeignete Versickerungs- und Verdunstungsflächen zurückzuhalten und dem Wasserhaushalt wieder zuzuführen.

Hierbei bieten sich flache Rasenmulden an, die das Oberflächenwasser zurückhalten und eine Versickerung oder Verdunstung ermöglichen. Zisternen können zur weiteren Nutzung des Oberflächenwassers als Brauchwasser beitragen.

5.   Im Übrigen gelten die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

         Hiervon ist das Grundstück Gemarkung Birkenfeld, Flur 22 Parzelle 57/21, betroffen.

III.     Die 3. Bebauungsplan-Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Der Bebauungsplan wird mit Text und Begründung bei der Verbandsgemeindever-waltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten.

IV.         Hinweise:

-          Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs-ansprüche wird hingewiesen.

-          Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.      eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.      Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)

nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Birkenfeld schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

-          Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.      vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Birkenfeld, 18.02.2004                                         

Stadt Birkenfeld                                                                           

Peter Nauert
Stadtbürgermeister

hoch

- In-Kraft-Treten der Satzung nach § 34 BauGB für den Bereich „Am Galgenberg“ (Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) im Ortsteil Weiersbach der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach 

I.                    Die vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach in seiner Sitzung am 22.10.2003 beschlossene Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Am Galgenberg“ (Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) im Ortsteil Weiersbach der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach wurde gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 5 BauGB der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Genehmigung vorgelegt.

Die Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Bescheid vom 27.11.2003, Az.: 63/610-11 die Satzung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB mit folgendem Wortlaut genehmigt:

"Unter Bezugnahme auf § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches – BauGB (i.d.F. vom 27. August 1997 BGBl. S. 2141) in Verbindung mit § 233 des BauGB wird die o.g. Satzung zur Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach genehmigt."

II.                   Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 10
            Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Satzung wird ab sofort mit allen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeinde-verwaltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

 

III.                  Hinweise:

-          Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

             -          Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.       eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.       Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)

nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachver-halt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

-          Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Hoppstädten-Weiersbach, 03.12.2003                     

Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach

Meiborg, Ortsbürgermeister

hoch

3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt Birkenfeld;
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadt Birkenfeld beabsichtigt, den Bebauungsplan „Am Berg auf dem Langengraben“ wie folgt zu ändern:

1.     Der Kinderspielplatz zwischen Sponheimer Weg und „Am Berghang“ auf Parzelle 57/21 in Flur 22 wird aufgehoben und unter Beibehaltung des 2,50 m breiten Fußweges in eine bebaubare Fläche umgewandelt.

2.     Bei der Bebauung der Restparzelle 57/21 ist zu dem angrenzenden städtischen Fußweg ein Mindestabstand von 5 m und zur nordwestlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Diese Abstände werden durch die Festsetzung von Baugrenzen im Änderungsplan bestimmt.

3.     Niederschlagswasserbeseitigung:

Entsprechend § 2 LWG ist das anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücks-flächen durch geeignete Versickerungs- und Verdunstungsflächen zurückzuhalten und dem Wasserhaushalt wieder zuzuführen.

Hierbei bieten sich flache Rasenmulden an, die das Oberflächenwasser zurückhalten und eine Versickerung oder Verdunstung ermöglichen. Zisternen können zur weiteren Nut-zung des Oberflächenwassers als Brauchwasser beitragen.

4.       Im Übrigen gelten die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Folgendes Grundstück ist von der Änderung betroffen:

Gemarkung Birkenfeld, Flur 22 Parzelle 57/21.

Der Stadtrat von Birkenfeld hat in seiner Sitzung am 16.09.2003 dem so geänderten Planentwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen.

Der Bebauungsplanänderungsentwurf (Satzung, Änderungsplan, Lageplan und Begründung zum Bebauungsplan) liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, und zwar

von Freitag, 28. November 2003 bis Dienstag, 30. Dezember 2003

mit Ausnahme am 24. Dezember 2003

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Bauverwaltung, Zimmer 6), Auf dem Römer 17, in Birkenfeld, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeit, zur Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zum Planentwurf vorgebracht werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden vom Stadtrat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.

Birkenfeld, 18.11.2003                                                        Stadt Birkenfeld

 Nauert

Stadtbürgermeister

hoch

Bebauungsplanentwurf „Am Bahnhof“ der Stadt Birkenfeld;
4. Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat von Birkenfeld hat am 16.09.2003 beschlossen, den noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Bahnhof“ aus gegebenem Anlass nochmals wie folgt zu ändern: 

„Die bislang als Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel“ im Entwurf festgesetzte Fläche wird in eine Gewerbefläche gemäß § 8 BauNVO umgewandelt. Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück des ehem. Baumarktes „Mobau“.“ 

Vorgesehen ist die Festsetzung eines „Eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) gemäß § 8 i.V. mit § 1 Abs. 4, 5, 6 und 9 BauNVO.

Danach sind zulässig:

1.       Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe soweit sie der Abstandsklasse VII des Abstandserlasses Rheinland-Pfalz vom 26.02.1992 entsprechen, sowie Anlagen mit einem vergleichbaren oder geringeren Störgrad (§ 8 i.V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO) mit Ausnahme der als ausnahmsweise zulässig oder unzulässig festgesetzten Betriebsarten.

2.       Sonstige unter die o.g. Nutzungen und Anlagen fallende Betriebe im Einzelfall, wenn in einem immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere technische Maßnahmen Verfahren oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen soweit begrenzt oder Ableitungsbedingungen geschaffen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf benachbarte schutzbe-dürftige Nutzungen nicht zu erwarten sind.

3.       Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

Nicht zulässig sind:

1.       Lagerhäuser und Lagerplätze.

2.       Tankstellen.

3.       Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche und sportliche Zwecke.

4.       Vergnügungsstätten.

5.       Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 250 m² Verkaufsfläche, mit Ausnahme von Garten-, Bau- und Handwerkermärkten.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehene Unterrichtung der Bürger erfolgt durch Auslegung der Planentwurfsunterlagen in der Zeit von Montag, 03. November 2003 bis Montag, 24. November 2003 während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) bei der Verbandsge-meindeverwaltung Birkenfeld (Bauamt, Zimmer 6), Auf dem Römer 17 in Birkenfeld. 

Während dieser Frist haben die Bürger die Möglichkeit, sich zur Änderungsplanung zu äußern und Anregungen vorzubringen.

Birkenfeld, 24. Oktober 2003                                        

Stadt Birkenfeld
Nauert, Stadtbürgermeister

hoch

Bebauungsplan „Am Talweiher II - Wasserschiederstraße“ der Stadt Birkenfeld;
Aufstellungsbeschluss und Bürgerbeteiligung 

I.     Aufstellungsbeschluss

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wird folgendes bekannt gemacht: 

Der Stadtrat von Birkenfeld hat am 16.09.2003 den nachstehenden Aufstellungsbeschluss gefasst:

„Um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des BauGB und der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten, ist im Bereich Wasserschiederstraße Nr. 23 – 27 und der Straße Am Talweiher in Flur 25 der Gemarkung Birkenfeld ein Bebauungsplan aufzustellen.

Die Art der Nutzung soll als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Das Plangebiet ist in anl. Lageplan mit einer schwarzen unterbrochenen Linie abgegrenzt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Am Talweiher II – Wasserschiederstraße“.

Das gesamte Plangebiet wird teilweise neu verplant und zu diesem Zweck aus dem Geltungsbereich des noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Talweiher I – Wasserschiederstraße“ herausgenommen und dafür ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt.“

 

II.     Bürgerbeteiligung

Die nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgesehene öffentliche Darlegung der Planung und Anhörung der Bürger erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen in der Zeit

 von Montag, 27. Oktober 2003 bis Montag, 17. November 2003

während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung in Birkenfeld, Auf dem Römer 17, Zimmer 6.

Während dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Birkenfeld, 17.10.2003                                     

Stadt Birkenfeld

Nauert, Stadtbürgermeister

hoch

Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Birkenfeld,
Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB;
Teilbereich Windkraftflächen
(September 2003)

Der Verbandsgemeinderat Birkenfeld hat in seiner Sitzung am 16.07.2003 die zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Birkenfeld vorgetragenen Anregungen abgewogen und die sich daraus ergebenden Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes beschlossen.

Zu diesen geänderten und ergänzten Planteilen wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Vorstellungen in die Erarbeitung des Flächennutzungsplanes einzubringen.

Der Verbandsgemeinderat hat die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB beschlossen und hierbei bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht werden können.

Im Zuge der Gesamtfortschreibung soll im Gebiet der Verbandsgemeinde Birkenfeld die Zulässigkeit von Windkraftanlagen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung abschließend geregelt werden. Dazu werden Vorranggebiete für die Windenergienutzung mit verbundener Ausschlusswirkung im übrigen Plangebiet auf der Grundlage eines Windkraftgutachtens unter Berücksichtigung der kommunalen Bauleitplanung festgelegt.

Die Planentwurfsunterlagen mit den dort kenntlich gemachten geänderten und ergänzten Planteilen des neuen Flächennutzungsplanes -Teilbereich Windkraftflächen- liegen gem. § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit 

von Montag, 06. Oktober 2003 bis Donnerstag, 06. November 2003

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Bauverwaltung, Zimmer 6), Auf dem Römer 17, in Birkenfeld, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus.

Während der vorgenannten Auslegungszeit können Anregungen vorgebracht werden. Diese werden vom Verbandsgemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.

Es können nur Anregungen berücksichtigt werden, die sich auf die geänderten und ergänzten Planteile der Fortschreibung beziehen und die fristgemäß vorgetragen werden. Auf unverändert gebliebene Sachverhalte des Planentwurfes bezogene oder verspätet eingegangene Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt. Rechtsansprüche werden durch die Abgabe einer Stellungnahme nicht begründet.

Birkenfeld, 22. September 2003                                                Verbandsgemeinde Birkenfeld

 

                                                                                                Dreier, Bürgermeister

hoch

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Auf der Dreispitz“ der Ortsgemeinde Gollenberg (22.09.2003)

I.                    Der vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gollenberg in seiner Sitzung am 24.07.2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Auf der Dreispitz" wurde gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von der Kreisverwaltung Birkenfeld mit Bescheid vom 09.09.2003 genehmigt.

II.                   Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in        Kraft. 

Der Bebauungsplan wird ab sofort mit Text und Begründung bei der Verbands-gemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

III.                  Hinweise:

-          Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

-          Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.       eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.       Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)

nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Gollenberg schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

-          Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Gollenberg, 15.09.2003                                            

Ortsgemeinde Gollenberg
Fetzer, Ortsbürgermeister

hoch

Inkrafttreten des Bebauungsplanes
„Brombacher Weg“ der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg
(25.08.2003)

I.                    Der vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg in seiner Sitzung am 14.07.2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Brombacher Weg" wurde gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von der Kreisverwaltung Birkenfeld mit Bescheid vom 11.08.2003 genehmigt.

II.                   Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Der Bebauungsplan wird ab sofort mit Text und Begründung bei der Verbands-gemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

III.                  Hinweise:

-          Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

-          Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.       eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.       Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)

nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

-          Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Sonnenberg-Winnenberg, 25.08.2003    

Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg

Ding, Ortsbürgermeister

hoch

hoch