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Öffentliche Bekanntmachungen
- ARCHIV -
HIER gelangen Sie zu den
aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen
Übersicht, bitte anklicken:
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Widmung
von Straßen in der Ortsgemeinde Schwollen (Dez. 2004)
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Widmung
von Straßen im Baugebiet „An der Wendel“ (Dez. 2004)
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Umlegungsverfahren Haesgeswiesen, Stadt Birkenfeld
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Widmung von Straßen in der OG Sonnenberg-Winnenberg (01.12.2004)
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Widmung
von Straßen in der Stadt Birkenfeld (04.11.2004)
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In-Kraft-Treten
der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Farrenwies“ der Ortsgemeinde
Buhlenberg (April 2004)
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Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich
des künftigen Bebauungsplanes „Windkraft Steinerner Mann“ der
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach vom 17.03.2004
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In-Kraft-Treten
der 3. Änderung des Bebauungsplanes
„Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt Birkenfeld
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In-Kraft-Treten
der Satzung nach § 34 BauGB für
den Bereich „Am Galgenberg“
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3.
Änderung des Bebauungsplanes „Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt
Birkenfeld;
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplanentwurf
„Am Bahnhof“ der Stadt Birkenfeld;
4. Bürgerbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB
(Oktober 2003)
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Bebauungsplan
„Am Talweiher II - Wasserschiederstraße“ der Stadt Birkenfeld;
Aufstellungsbeschluss und Bürgerbeteiligung
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Gesamtfortschreibung
des Flächennutzungsplanes
der
Verbandsgemeinde
Birkenfeld,
Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB;
Teilbereich Windkraftflächen
(September 2003)
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Inkrafttreten
des Bebauungsplanes
„Auf der Dreispitz“ der Ortsgemeinde Gollenberg
(22.09.2003)
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Inkrafttreten des Bebauungsplanes
„Brombacher Weg“ der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg
(25.08.2003)
hoch
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Aufgrund des Beschlusses des
Ortsgemeinderates von Schwollen vom 14.12.2004 und des
§ 36 des Landesstraßengesetzes
Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen
in der Ortsgemeinde Schwollen als Gemeindestraßen dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
1.
„Auf der
Pferdsweide“
Flur 1 Parz.-Nr. 58, Flur 4 Parz.-Nr. 94 und 92
mit Stichweg bis Trafo Parz.-Nr. 57/9
2.
„Auf dem Flürchen“
mit Seitenweg zum Spielplatz
Flur 4 Parz.-Nr. 81/14, 81/15
3.
„Am Stockburen“
Flur 4 Parz.-Nr. 80/4
4.
„Weiherweg“
Flur 1 Parz.-Nr. 45
5.
„Schulstraße“
Flur 4 Parz.-Nr. 95 mit Stichweg Parz.-Nr. 101
6.
„Am Schmitteweg“
Flur 4 Parz.-Nr. 27/6, 27/1, 28/1
mit Seitenweg (teilweise) Parz.-Nr. 26
7.
Hauptstraße / Seitenweg (teilweise)
von Hs.-Nr. 1 – 3, Flur 4 Parz.-Nr. 111 und Seitenweg
(teilweise) bis Hs.-Nr. 47, Flur 5 Parz. 63
8.
„In der Gaß“
Flur 4 Parz.-Nr. 68, 67 und 62
9.
„Zum Bornflur“
Flur 4 Parz.-Nr. 64/1
10.
„Am Sauerbrunnen“ von Hauptstraße bis Einmündung Am Schwimmbad
Flur 5 Parz.-Nr. 107, 108, 109, Flur 6 Parz.-Nr. 34/12
mit Seitenwegen Flur 6 Parz.-Nr. 43/1 und Parz.-Nr. 50
11.
„In der Ehr“,
Flur 6 Parz.-Nr. 4
Alle
Straßen- und Wege-Grundstücke liegen in der Gemarkung Schwollen.
Die
Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt.
Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen
kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld,
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung kann innerhalb
eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben werden.
Schwollen, 21.12.2004
Ortsgemeinde Schwollen
Hahnefeld, Ortsbürgermeister
hoch
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Widmung
von Straßen im Baugebiet „An der Wendel“ (Dez. 2004)
Aufgrund des Beschlusses des
Ortsgemeinderates von Wilzenberg-Hußweiler vom 08.12.2004 und des § 36
des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 wird die im
Baugebiet „An der Wendel“ der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler
hergestellte Straße mit der Bezeichnung „Untere Hauler“ mit Wirkung
vom 15.12.2004 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und zwar mit der
Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“ und teilweise als
Wirtschaftsweg am östlichen Ende des Baugebietes.
Die Widmung erstreckt sich auf das
Flurstück Nr. 88 in Flur 3 der Gemarkung Wilzenberg.
Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen
kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld,
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb
eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben werden.
Wilzenberg-Hußweiler, 15.12.2004
Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler
Mildenberger, Ortsbürgermeister
hoch
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Bekanntmachung
gemäß § 71 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetztes
zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S.1359).
Der
Umlegungsplan –Vorwegnahme der Entscheidung gem. § 76 BauGB- für das
Umlegungsgebiet „Haesgeswiesen
1.Teil 1. BA“ betreffend
die Ordnungsnummern 1.02, 1.04, 15.1, 15.2, 15.3, 15.4, 15.5, 15.6, 22,
34.2, 41.1 ist am 22.11.2004 unanfechtbar
geworden.
Mit
dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) der
bisherige Rechtszustand mit Ausnahme der Ordnungsnummern 1.01 und 6 bezüglich des Flurstücks
Flur 7 Nr. 92/6 durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen
Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der
neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die
Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den
zuständigen Behörden veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen
die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Vermessungs-
und Katasteramt Birkenfeld, Schneewiesenstraße
24, 55765
Birkenfeld als Geschäftsstelle des
Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Birkenfeld,
24.11.2004
Vorsitzender
(DS)
Franz
Minarski
hoch
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Aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates von
Sonnenberg-Winnenberg vom 18.11.2004 und des § 36 des Landesstraßengesetzes
Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 wird die „Bergstraße“ in
Sonnenberg-Winnenberg, Ortsteil Sonnenberg mit Wirkung vom 01.12.2004 als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung erstreckt sich auf
folgende Flurstücke:
Flur
2 Parz. 32/6
Flur
6 Parz. 25.
Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen
kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld,
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung
kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben
werden.
Sonnenberg-Winnenberg,
24.11.2004
Ortsgemeinde
Sonnenberg-Winnenberg
Ding, Ortsbürgermeister
hoch
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Aufgrund des Beschlusses des
Stadtrates von Birkenfeld vom 21.09.2004 und des § 36 des Landesstraßengesetzes
Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 werden die im Baugebiet „Haesgeswiesen“
1. Bauabschnitt Teil A der Stadt Birkenfeld hergestellten Straßen und
Wege gemäß § 36 Landesstraßengesetz mit Wirkung vom 24. Juni 2004 dem
öffentlichen Verkehr gewidmet und zwar:
a) Pappelweg, Flur 7
Parz. 344
b) Lindenstraße, Flur 7 Parz. 335
c) Eichenring (teilweise), Flur 7 Parz. 354, 291 u. 309
teilweise
d) Haesgeswiesen (teilweise), Flur 7 Parz. 309 teilw. u.
315
e) Erlengrund, Flur 7 Parz. 309 teilweise
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“
f) Leitgertsweg, Flur 7 Parz. 275 mit der Zweckbestimmung
„Fahr- und
Fußweg“
g) Fahrweg am östlichen Rand des Wohngebietes Flur 7
Parz. 352
mit der Zweckbestimmung
„Wirtschaftsweg für den Anliegergebrauch
und
h) die Wegeparzelle Nr.
292 in Flur 7
mit der Zweckbestimmung „Fußweg“.
Der
genaue Umfang der gewidmeten Flächen kann anhand eines Lageplanes bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 6, Auf dem Römer
17, 55765 Birkenfeld, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung Widerspruch oder zur Niederschrift bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Bauamt, Auf dem Römer 17, erhoben
werden.
Birkenfeld,
03.11.2004
Stadt Birkenfeld
Nauert,
Stadtbürgermeister
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In-Kraft-Treten
der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Farrenwies“ der Ortsgemeinde
Buhlenberg (April 2004)
I.
In der Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Buhlenberg am
08.04.2004 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der
Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Farrenwies“ bestehend
aus Satzung, geänderte Planurkunde, Ergänzung des Textes zum
Bebauungsplan, Lageplan sowie Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung beschlos-sen.“
Dieser
Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des
Baugesetz-buches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) bekannt gemacht.
II.
Durch diese Satzung wird der Bebauungsplan wie folgt geändert:
1.
Die überbaubaren Flächen werden den veränderten Bedürfnissen
angepasst und neu festgesetzt.
2.
Die Breite der Verkehrsflächen wird reduziert und die Parktaschen
entfallen.
3.
Der geplante Kinderspielplatz wird gestrichen. Die Spielplatzfläche
wird in die angrenzende bebaubare Fläche einbezogen.
4.
Die Einmündung der Planstraße A in die Rinzenberger Straße wird
geringfügig nach Norden verschoben, so dass private Flächen nicht
beansprucht werden.
5.
In der Planstraße C (Stichweg) wurde die Wendemöglichkeit neu
konzipiert.
6.
Zur Sicherung einer Stromleitungstrasse für Erdkabel wird auf
privatem Grund (Parzelle 35 und 36/7) ein Leitungsschutzstreifen
festgesetzt (Textziffer 10.4).
7.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
a)
werden in Ziffer 5.1 die Worte „Baulinien und“ gestrichen
b)
wird die Ziffer 11 (Kinderspielplatz) gestrichen
c)
wird eine neue Textziffer 8.5 zur Minimierung der Flächenversiegelung
sowie Hinweise über die Niederschlagswasserbewirtschaftung eingefügt
d)
werden unter Textziffer 11 neu bes. Anforderungen an den
Brandschutz festgesetzt.
III. Die 2.
Bebauungsplan-Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs.
3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Text und Begründung bei der
Verbandsgemeindever-waltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765
Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht
bereitgehalten.
IV.
Hinweise:
-
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan
eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen
entsprechender Entschädigungs-ansprüche wird hingewiesen.
-
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nur beachtlich, wenn
sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der
Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber
der Ortsgemeinde Buhlenberg schriftlich geltend gemacht wurden; der
Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist
darzulegen.
-
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine
Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Buhlenberg, 21.04.2004
Ortsgemeinde Buhlenberg
Klaus Schröter
Ortsbürgermeister
hoch
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Satzung
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich
des künftigen Bebauungsplanes „Windkraft Steinerner Mann“ der
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach vom 17.03.2004
Aufgrund des § 24 der
Gemeindeverordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S.
153) in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1
und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I 2141) in
der geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat von Hoppstädten-Weiersbach
in der Sitzung am 09.03.2004 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Für den Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplanes „Windkraft Steinerner Mann“ wird eine Veränderungssperre
beschlossen.
Im Einzelnen unterliegen der Veränderungssperre
alle Parzellen in den Fluren 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
21, 22 der Gemarkung Weiersbach.
Der räumliche Geltungsbereich ist
in etwa aus anliegendem Lageplan ersichtlich.
§
2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre
(§ 1) dürfen
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
bauliche Anlagen nicht
beseitigt
werden;
2.
erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und
baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§
3
1.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der
Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
2.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§
4
Diese Satzung tritt mit der
Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für
ihren Geltungsbereich (§1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens
jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
Ausgefertigt:
Hoppstädten-Weiersbach, 17.03.2004
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach
In Vertretung
gez.: Schulz, 1. Ortsbeigeordneter

Hinweise:
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Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.
4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen
sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche
wird hingewiesen.
-
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens
und
Formvorschriften und
2.
Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nur
beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und
in
den
Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der
Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach schriftlich
geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel
begründen soll, ist darzulegen.
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Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend
gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.“
Die Satzung kann bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Bauverwaltung), Auf dem Römer 17,
während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die
Satzung in Kraft.
Hoppstädten-Weiersbach, 18.03.2004
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach
In Vertretung
Schulz, 1. Ortsbeigeordneter
hoch
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In-Kraft-Treten
der 3. Änderung des Bebauungsplanes
„Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt Birkenfeld
I.
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Birkenfeld am 27.01.2004
wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der
Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Berg auf dem
Langengraben“ bestehend aus Satzung, Änderungsplan, Lageplan sowie Begründung,
wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser
Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des
Baugesetz-buches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) bekannt gemacht.
II.
Durch diese Satzung wird der Bebauungsplan wie folgt geändert:
1.
Der Kinderspielplatz zwischen Sponheimer Weg und „Am Berghang“
auf Parzelle 57/21 in Flur 22 wird aufgehoben und unter Beibehaltung des
2,50 m breiten Fußweges in eine bebaubare Fläche umgewandelt.
2.
Im Text zum Bebauungsplan wird die Ziffer 10 „Von der Bebauung
freizuhaltende Flächen“ ersatzlos gestrichen.
3.
Bei der Bebauung der Restparzelle 57/21 ist zu dem angrenzenden städtischen
Fußweg ein Mindestabstand von 5 m und zur nordwestlichen Grundstücksgrenze
ein Abstand von 20 m einzuhalten. Diese Abstände werden durch die
Festsetzung von Baugrenzen im Änderungsplan bestimmt.
4.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Entsprechend
§ 2 LWG ist das anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücksflächen
durch geeignete Versickerungs- und Verdunstungsflächen zurückzuhalten
und dem Wasserhaushalt wieder zuzuführen.
Hierbei
bieten sich flache Rasenmulden an, die das Oberflächenwasser zurückhalten
und eine Versickerung oder Verdunstung ermöglichen. Zisternen können zur
weiteren Nutzung des Oberflächenwassers als Brauchwasser beitragen.
5.
Im Übrigen gelten die Textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Hiervon ist das Grundstück Gemarkung Birkenfeld, Flur 22 Parzelle
57/21, betroffen.
III. Die 3.
Bebauungsplan-Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs.
3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Text und Begründung bei der
Verbandsgemeindever-waltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765
Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht
bereitgehalten.
IV.
Hinweise:
-
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan
eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen
entsprechender Entschädigungs-ansprüche wird hingewiesen.
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Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nur beachtlich, wenn
sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der
Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber
der Stadt Birkenfeld schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachverhalt,
der die Verletzung und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
-
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Birkenfeld, 18.02.2004
Stadt Birkenfeld
Peter Nauert
Stadtbürgermeister
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In-Kraft-Treten
der Satzung nach § 34 BauGB für
den Bereich „Am Galgenberg“ (Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) im Ortsteil
Weiersbach der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach
I.
Die vom Ortsgemeinderat der
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach in seiner Sitzung am 22.10.2003
beschlossene Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich
„Am Galgenberg“ (Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) im Ortsteil Weiersbach der
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach wurde gemäß § 10 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 5 BauGB der Kreisverwaltung Birkenfeld zur
Genehmigung vorgelegt.
Die Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Bescheid vom 27.11.2003, Az.:
63/610-11 die Satzung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB mit folgendem Wortlaut
genehmigt:
"Unter Bezugnahme auf §
203 Abs. 3 des Baugesetzbuches – BauGB (i.d.F. vom 27. August 1997 BGBl.
S. 2141) in Verbindung mit § 233 des BauGB wird die o.g. Satzung zur
Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles unter Einbeziehung von
Außenbereichsflächen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB der
Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach genehmigt."
II.
Die Satzung tritt mit dieser
Bekanntmachung entsprechend § 10
Abs. 3
BauGB in Kraft.
Die Satzung wird ab sofort mit allen Bestandteilen und Anlagen bei der
Verbandsgemeinde-verwaltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765
Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht
bereitgehalten.
III.
Hinweise:
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Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen
sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche
wird hingewiesen.
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Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nur beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1
innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben
Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach
schriftlich geltend gemacht wurden; der Sachver-halt, der die Verletzung
und den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
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Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:
„Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind,
gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.“
Hoppstädten-Weiersbach,
03.12.2003
Ortsgemeinde
Hoppstädten-Weiersbach
Meiborg,
Ortsbürgermeister
hoch
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3.
Änderung des Bebauungsplanes „Am Berg auf dem Langengraben“ der Stadt
Birkenfeld;
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die
Stadt Birkenfeld beabsichtigt, den Bebauungsplan „Am Berg auf dem
Langengraben“ wie folgt zu ändern:
1.
Der Kinderspielplatz zwischen Sponheimer Weg und „Am Berghang“
auf Parzelle 57/21 in Flur 22 wird aufgehoben und unter Beibehaltung des
2,50 m breiten Fußweges in eine bebaubare Fläche umgewandelt.
2.
Bei der Bebauung der Restparzelle 57/21 ist zu dem angrenzenden städtischen
Fußweg ein Mindestabstand von 5 m und zur nordwestlichen Grundstücksgrenze
ein Abstand von 20 m einzuhalten. Diese Abstände werden durch die
Festsetzung von Baugrenzen im Änderungsplan bestimmt.
3.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Entsprechend
§ 2 LWG ist das anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücks-flächen
durch geeignete Versickerungs- und Verdunstungsflächen zurückzuhalten
und dem Wasserhaushalt wieder zuzuführen.
Hierbei
bieten sich flache Rasenmulden an, die das Oberflächenwasser zurückhalten
und eine Versickerung oder Verdunstung ermöglichen. Zisternen können zur
weiteren Nut-zung des Oberflächenwassers als Brauchwasser beitragen.
4.
Im Übrigen gelten die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Folgendes
Grundstück ist von der Änderung betroffen:
Gemarkung
Birkenfeld, Flur 22 Parzelle 57/21.
Der
Stadtrat von Birkenfeld hat in seiner Sitzung am 16.09.2003 dem so geänderten
Planentwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
beschlossen.
Der
Bebauungsplanänderungsentwurf (Satzung, Änderungsplan, Lageplan und Begründung
zum Bebauungsplan) liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines
Monats, und zwar
von
Freitag, 28. November 2003 bis Dienstag, 30. Dezember 2003
mit
Ausnahme am 24. Dezember 2003
bei
der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Bauverwaltung, Zimmer 6), Auf
dem Römer 17, in Birkenfeld, während der Dienststunden (montags bis
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung
auch außerhalb dieser Zeit, zur Einsicht öffentlich aus.
Während
der Auslegungsfrist können Anregungen zum Planentwurf vorgebracht werden.
Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden vom Stadtrat geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Birkenfeld,
18.11.2003
Stadt Birkenfeld
Nauert
Stadtbürgermeister
hoch
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Bebauungsplanentwurf
„Am Bahnhof“ der Stadt Birkenfeld;
4. Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der
Stadtrat von Birkenfeld hat am 16.09.2003 beschlossen, den noch nicht
rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Bahnhof“ aus gegebenem Anlass
nochmals wie folgt zu ändern:
„Die
bislang als Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel“ im Entwurf
festgesetzte Fläche wird in eine Gewerbefläche gemäß § 8 BauNVO
umgewandelt. Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück des ehem.
Baumarktes „Mobau“.“
Vorgesehen
ist die Festsetzung eines „Eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) gemäß
§ 8 i.V. mit § 1 Abs. 4, 5, 6 und 9 BauNVO.
Danach
sind zulässig:
1.
Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche
Betriebe soweit sie der Abstandsklasse VII des Abstandserlasses
Rheinland-Pfalz vom 26.02.1992 entsprechen, sowie Anlagen mit einem
vergleichbaren oder geringeren Störgrad (§ 8 i.V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO)
mit Ausnahme der als ausnahmsweise zulässig oder unzulässig
festgesetzten Betriebsarten.
2.
Sonstige unter die o.g. Nutzungen und Anlagen fallende Betriebe im
Einzelfall, wenn in einem immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen
Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere
technische Maßnahmen Verfahren oder Betriebsbeschränkungen die
Emissionen soweit begrenzt oder Ableitungsbedingungen geschaffen werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf benachbarte schutzbe-dürftige
Nutzungen nicht zu erwarten sind.
3.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
Nicht
zulässig sind:
1.
Lagerhäuser und Lagerplätze.
2.
Tankstellen.
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
4.
Vergnügungsstätten.
5.
Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 250 m² Verkaufsfläche, mit
Ausnahme von Garten-, Bau- und Handwerkermärkten.
Die
nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehene Unterrichtung der Bürger erfolgt durch
Auslegung der Planentwurfsunterlagen in der Zeit von
Montag, 03. November 2003 bis Montag, 24. November 2003 während der
Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) bei der
Verbandsge-meindeverwaltung Birkenfeld (Bauamt, Zimmer 6), Auf dem Römer
17 in Birkenfeld.
Während dieser
Frist haben die Bürger die Möglichkeit, sich zur Änderungsplanung zu äußern
und Anregungen vorzubringen.
Birkenfeld, 24.
Oktober 2003
Stadt Birkenfeld
Nauert, Stadtbürgermeister
hoch
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Bebauungsplan
„Am Talweiher II - Wasserschiederstraße“ der Stadt Birkenfeld;
Aufstellungsbeschluss und Bürgerbeteiligung
I.
Aufstellungsbeschluss
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wird
folgendes bekannt gemacht:
Der
Stadtrat von Birkenfeld hat am 16.09.2003 den nachstehenden Aufstellungsbeschluss
gefasst:
„Um
die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des BauGB und der
Baunutzungs-verordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten, ist im Bereich
Wasserschiederstraße Nr. 23 – 27 und der Straße Am Talweiher in Flur
25 der Gemarkung Birkenfeld ein Bebauungsplan aufzustellen.
Die
Art der Nutzung soll als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt
werden. Das Plangebiet ist in anl. Lageplan mit einer schwarzen
unterbrochenen Linie abgegrenzt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung
„Am Talweiher II – Wasserschiederstraße“.
Das
gesamte Plangebiet wird teilweise neu verplant und zu diesem Zweck aus dem
Geltungsbereich des noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am
Talweiher I – Wasserschiederstraße“ herausgenommen und dafür ein
eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt.“
II.
Bürgerbeteiligung
Die
nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgesehene öffentliche Darlegung der
Planung und Anhörung der Bürger erfolgt durch Auslegung der
Planunterlagen in der Zeit
von
Montag, 27. Oktober 2003 bis Montag, 17. November 2003
während
der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr)
beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung in Birkenfeld, Auf dem Römer
17, Zimmer 6.
Während
dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, sich über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung.
Birkenfeld,
17.10.2003
Stadt
Birkenfeld
Nauert,
Stadtbürgermeister
hoch
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Gesamtfortschreibung
des Flächennutzungsplanes
der Verbandsgemeinde Birkenfeld,
Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB;
Teilbereich Windkraftflächen
(September 2003)
Der Verbandsgemeinderat Birkenfeld hat in seiner Sitzung am
16.07.2003 die zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes
der Verbandsgemeinde Birkenfeld vorgetragenen Anregungen abgewogen und die
sich daraus ergebenden Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes
beschlossen.
Zu diesen geänderten und ergänzten Planteilen wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben,
ihre Vorstellungen in die Erarbeitung des Flächennutzungsplanes
einzubringen.
Der Verbandsgemeinderat hat die erneute öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB beschlossen und hierbei bestimmt, dass
Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Planentwurfs
vorgebracht werden können.
Im Zuge der Gesamtfortschreibung soll im Gebiet der
Verbandsgemeinde Birkenfeld die Zulässigkeit von Windkraftanlagen auf der
Ebene der Flächennutzungsplanung abschließend geregelt werden. Dazu
werden Vorranggebiete für die Windenergienutzung mit verbundener
Ausschlusswirkung im übrigen Plangebiet auf der Grundlage eines
Windkraftgutachtens unter Berücksichtigung der kommunalen Bauleitplanung
festgelegt.
Die Planentwurfsunterlagen mit den dort kenntlich gemachten
geänderten und ergänzten Planteilen des neuen Flächennutzungsplanes
-Teilbereich Windkraftflächen- liegen gem. § 3 Abs. 3 BauGB in der
Zeit
von Montag, 06.
Oktober 2003 bis Donnerstag, 06. November 2003
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Bauverwaltung,
Zimmer 6), Auf dem Römer 17, in Birkenfeld, während der Dienststunden
(montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis
16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus.
Während der vorgenannten Auslegungszeit können Anregungen
vorgebracht werden. Diese werden vom Verbandsgemeinderat geprüft. Das
Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Es können nur Anregungen berücksichtigt werden, die sich
auf die geänderten und ergänzten Planteile der Fortschreibung beziehen
und die fristgemäß vorgetragen werden. Auf unverändert gebliebene
Sachverhalte des Planentwurfes bezogene oder verspätet eingegangene
Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt. Rechtsansprüche werden durch
die Abgabe einer Stellungnahme nicht begründet.
Birkenfeld, 22. September 2003
Verbandsgemeinde Birkenfeld
Dreier, Bürgermeister
hoch
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Inkrafttreten
des Bebauungsplanes
„Auf der Dreispitz“ der Ortsgemeinde Gollenberg
(22.09.2003)
I.
Der vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gollenberg in seiner Sitzung am
24.07.2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Auf der
Dreispitz" wurde gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von der
Kreisverwaltung Birkenfeld mit Bescheid vom 09.09.2003 genehmigt.
II.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3
BauGB in
Kraft.
Der Bebauungsplan wird ab sofort mit
Text und Begründung bei der Verbands-gemeindeverwaltung Birkenfeld,
Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765
Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht
bereitgehalten.
III.
Hinweise:
-
Auf die Vorschriften des § 44
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch
den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit
und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
-
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nur
beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und
in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Gollenberg schriftlich geltend
gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel begründen
soll, ist darzulegen.
-
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
hingewiesen:
„Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt
nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.“
Gollenberg,
15.09.2003
Ortsgemeinde
Gollenberg
Fetzer, Ortsbürgermeister
hoch
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Inkrafttreten
des Bebauungsplanes
„Brombacher Weg“ der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg
(25.08.2003)
I.
Der vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg in seiner
Sitzung am 14.07.2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan
"Brombacher Weg" wurde gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) von der Kreisverwaltung Birkenfeld mit Bescheid vom 11.08.2003
genehmigt.
II.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3
BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird ab sofort mit
Text und Begründung bei der Verbands-gemeindeverwaltung Birkenfeld,
Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765
Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht
bereitgehalten.
III.
Hinweise:
-
Auf die Vorschriften des § 44
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch
den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit
und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
-
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB)
nur
beachtlich, wenn sie in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und
in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg schriftlich
geltend gemacht wurden; der Sachverhalt, der die Verletzung und den Mangel
begründen soll, ist darzulegen.
-
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
hingewiesen:
„Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt
nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.“
Sonnenberg-Winnenberg,
25.08.2003
Ortsgemeinde
Sonnenberg-Winnenberg
Ding,
Ortsbürgermeister
hoch
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hoch
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