Ausbau und Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung

Gemäß § 67 Abs. 1 Nummer 7 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz obliegen der Verbandsgemeinde der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung. In den §§ 63 Abs. 1 und 71 Abs. 1 LWG ist dies spezialgesetzlich bestimmt. Dabei wird die Gewässerunterhaltung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen. Die Unterhaltungspflicht von Ortsgemeinden als Eigentümer stehender oder künstlicher fließender Gewässer ist nicht auf die Verbandsgemeinde übergegangen. Ebenso bezieht sich die Möglichkeit nach § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG, die Unterhaltung künstlicher fließender Gewässer auf „Gemeinden“ zu übertragen, nur auf Ortsgemeinden.

Gewässerunterhaltung und -entwicklung

Leitbild für die Pflege und Entwicklung der Gewässer ist das vom Menschen unbeeinflusste Oberflächengewässer. Nun ist aber die menschliche Siedlungs-, Kultur- und Wirtschaftstätigkeit seit jeher eng an Gewässer gebunden und nutzt diese in vielfältiger Weise. Aufgabe der Gewässerpflege und -entwicklung ist es daher, die ökologischen Funktionen der Fließgewässer und die berechtigten Belange aller übrigen Landnutzungen ganz im Sinne des grundlegenden Prinzips der Nachhaltigkeit im Einklang zu halten bzw. zu bringen. Mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurde das Ziel des „guten ökologischen Zustands“ für die Gewässer eingeführt. Danach bemisst sich der gute Zustand nicht alleine durch die Gewässergüte, sondern umfasst gleichermaßen die Hydromorphologie, also die Ufergestaltung, den Gewässerverlauf und das Hochwasserregime (Gewässerstrukturgüte). Für künstliche und so genannte „erheblich veränderte“ oberirdische Gewässer gelten verminderte Anforderungen, da lediglich ein „gutes ökologisches Potenzial“, d. h. die unter den gegebenen Einschränkungen noch bestmögliche Qualität anzustreben ist.

Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Gegenstand sind die natürlichen Fließgewässer zweiter Ordnung (Landkreise und kreisfreien Städte) und dritter Ordnung (kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden); die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes bzw. des Bundes (§ 35 LWG). Die Unterhaltungslast für künstliche und stehende Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer- bzw. der Anliegergrundstücke, so dass insoweit die Unterhaltungslast auch bei einer Ortsgemeinde liegen kann.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.kommunalbrevier.de/kommunalbrevier/Kommunalpolitik-A-Z/kommunale-aufgaben-in-der-wasserwirtschaft/gewaesserunterhaltung/

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